Das BVGer hat entschieden, dass Dampferinnen und Dampfer kein schutzwürdiges Interesse hätten, nikotinhaltige Dampfprodukte in der Schweiz erwerben zu können.

4 April 2016

MITTEILUNG

Das BVGer hat entschieden, dass Dampferinnen und Dampfer kein schutzwürdiges Interesse hätten, nikotinhaltige Dampfprodukte in der Schweiz erwerben zu können.

Mit der Verfügung vom 22. März 2016 (nur auf Französisch) entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVGer), dass Dampfer kein schutzwürdiges Interesse hätten, nikotinhaltige Dampfprodukte in der Schweiz erwerben zu können. Das BVGer weist damit den Rekurs der E-Dampfer gegen den Entscheid 2015-3088 des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) definitiv ab.

Zur Erinnerung: Der Entscheid des BLV festigt das grundsätzliche Verbot, nikotinhaltige Dampfprodukte professionell in die Schweiz zu importieren und zu verkaufen. Ein Entscheid, der bis anhin einzig auf einer Weisung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) beruht, die sich wiederum auf keinerlei rechtliche Grundlagen stützt . Das BLV stellt sich auf den Standpunkt, es gäbe ein überwiegendes öffentliches Interesse, den Verkauf nikotinhaltiger E-Dampfprodukte zu verbieten; dies mit dem nicht bewiesenen Argument, dass diese Produkte eine Gefahr darstellten (in erster Linie für die Käufer und Konsumenten).

Das BVGer rechtfertigt seinen Entscheid mit fehlendem direktem Interesse seitens der E-Dampfer. Die Einschränkung der Rechte der Konsumenten, in der Schweiz einfach an nikotinhaltige Produkte zu gelangen sei “nur eine (theoretisch) indirekte Konsequenz des Handelns des BLV“. Gemäss BVGer ist eine “indirekte Konsequenz” gemäss Rechtsprechung ungenügend, um den E-Dampfern ein Rekursrecht gegen den Entscheid des BLV einzuräumen, da dieser den Konsum nikotinhaltiger Dampfprodukte nicht verbiete. Nur die Verkäufer der Dampfprodukte hätten ein direktes Verfahrensinteresse.

Die Konsumentenorganisation Helvetic Vape bedauert die Schlussfolgerung des Gerichts. Jegliche Art von Kauf bedingt zwingend zwei Akteure, einen Käufer und einen Verkäufer. Mit dem Verkaufsverbot nikotinhaltiger E-Dampfprodukte verfolgt das BLV einzig das Ziel, den Verkauf zu verhindern und damit den Konsum einzuschränken. Begründet wird der Entscheid mit nicht bewiesenen, eventuellen Nachteilen für die öffentliche Gesundheit. Das BLV sorgt sich in seinem Entscheid also nicht um die Gesundheit der Verkäufer sondern einzig um die der potentiellen Konsumenten.

Die Tatsache, dass E-Dampfer nikotinhaltige Produkte für den persönlichen Gebrauch mit Mehrkosten importieren müssen, wurde nicht berücksichtigt, genau so wenig wie die Tatsache, dass dadurch die Schweizer E-Dampfer der rechtlichen Entwicklung im Ausland ausgeliefert sind. Das BVGer ging mit seinem Entscheid nicht auf die eigentlichen Argumente, sondern nur auf die Form des Rekurses ein. Die gegen den irrigen Entscheid des BLV eingebrachten Argumente der E-Dampfer zur Risikominimierung für die öffentliche Gesundheit werden aus der Debatte ausgeschlossen. Es werden somit also nur die Argumente der kommerziellen Branchenvertreter in deren parallelem Rekurs gegen den Entscheid des BLV berücksichtigt werden.

Das Verkaufsverbot nikotinhaltiger E-Dampferprodukte in der Schweiz hat einschneidende Konsequenzen: Der Markt für Tabakprodukte zum Rauchen wird geschützt; was einen – verglichen mit Ländern mit freiem Verkauf – lächerlich kleinen Anteil von E-Dampfern in der Schweiz zur Folge hat; die Entwicklung eines Schwarzmarktes für Nikotinprodukte wird gefördert; der Anteil von 25% Tabakkonsumenten der Gesamtbevölkerung bleibt seit acht Jahren gleich hoch und verursacht weiterhin jährlich 9’500 vorzeitige Todesfälle. Das Kauf- und Verkaufsverbot eines effizienten Mittels zur Risikominimierung beim Nikotinkonsum ist unmöglich zu rechtfertigen, während Tabakprodukte gleichzeitig frei erhältlich sind. Dies ist umso befremdlicher, da nikotinhaltige Tabakprodukte demselben Artikel 37 LGV (817.02), unterstellt sind, der dem Verkaufsverbot für nikotinhaltige Dampferprodukte zu Grunde liegt.

Klare Information über die aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisse über die Dampfprodukte finden Sie im derzeit umfassendsten Bericht von Public Health England: https://www.gov.uk/government/publications/e-cigar…. Ein Bericht, bei dem sich das BAG bis heute weigert, ihn auf der Webseite zum Thema E-Dampfprodukte aufzuführen und damit der Schweizer Bevölkerung das Recht auf vollständige Information durch die Bundesverwaltung abspricht.

 

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