Statuten

I. Juristische Form, Ziele und Hauptsitz

Art. 1
Unter dem Namen Helvetic Vape entsteht gemäss der vorliegenden Statuten und des Artikel 60 und folgend des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ein geleiteter Verein ohne kommerziellen Zweck.

Art. 2
Der Verein hat zum Ziel, die Interessen der Benutzer von E-Dampfgeräten (Elektronischen Zigaretten), zu verteidigen und zu fördern.

Art. 3
1. Der Hauptsitz des Vereins ist Lausanne.

2. Das Bestehen des Vereins ist unbeschränkt.

 

II. Organisation

Art. 4
Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung;
b) der Ausschuss;
c) das Büro;
d) das Kontrollorgan der Konten.

Art. 5
1. Die Mittel des Vereins werden durch die gewöhnlichen oder ausserordentlichen Beiträge ihrer Mitglieder, von Spenden oder Vermächtnissen gestellt, durch Aktivitäten des Vereins und gegebenenfalls durch Subventionen der öffentlichen Hand.

2. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und geht am 31. Dezember jeden Jahres zu Ende.

3. Die Verpflichtungen des Vereins wird durch seine Güter, ausserhalb jeder persönlichen Haftung seiner Mitglieder, garantiert.

 

III. Mitglieder

Art. 6
1. Mitglieder sein können alle Personen, die an der Verwirklichung der Zielsetzungen interessiert sind die durch Art. 2 festgelegt wurden.

2. Mit Ihren Mitteln möchte der Verein ein Informationsbulletin für die Mitglieder und die dem Verein nahen Personen erstellen.

Art. 7
Der Verein ist zusammengestellt durch:

a) Gründungsmitglieder;
b) Aktivmitglieder;
c) Vereinsmitglieder;
d) Ehrenmitglieder.

Art. 8
1. Anträge zur Aufnahme in den Verein sind an das Büro gerichtet, welches über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet.

2. Die Bestätigung der Aufnahme wird mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages gültig.

Art. 9
1. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt;
b) durch den Tod;
c) durch den Ausschluss aus „gerechten Gründen“.

2. Der Austritt muss schriftlich an das Büro gerichtet sein.

3. Der Ausschluss ist Sache des Ausschusses. Die betroffene Person kann anlässlich der Generalversammlung Rekurs einlegen.

4. Das wiederholte nicht-bezahlen des Mitgliederbeitrages (zwei Beiträge) führt zum Ausschluss aus dem Verein.

5. Der jährliche Mitgliederbeitrag ist nicht aufteilbar, unabhängig von der Höhe des Betrags. Der Mitgliederbeitrag ist jeweils für das laufende Jahr fällig.

 

IV. Generalversammlung

Art. 10
Die Hauptversammlung ist die höchste Macht des Vereines. Sie umfasst alle Mitglieder des Vereins.

Art. 11
1. Die Kompetenzen/Funktionen der Hauptversammlung sind die Folgenden:

a) nimmt die Statuten an oder ändert sie;
b) wählt die Mitglieder des Ausschusses und der Kontrollorgane der Konten;
c) bestimmt die Arbeitsleitlinien und lenkt die Aktivität des Vereines;
d) billigt die Berichte, genehmigt die Konten und nimmt das Budget ab;
e) entlastet den Ausschuss und das Kontrollorgan der Konten;
f) legt den jährlichen Mitgliederbeitrag fest;
g) nimmt Stellung hinsichtlich der Punkte, die auf der Tagesordnung stehen.

2. Die Hauptversammlung kann eine Sache vortragen, die im Vorfeld den anderen Organen nicht mitgeteilt wurde.

Art. 12
1. Die Versammlungen sind vom Ausschuss mindestens 20 Tage im Voraus einzuberufen.

2. Der Ausschuss kann ausserordentliche Hauptversammlungen so oft einberufen, wie das Bedürfnis vorhanden ist.

Art. 13
Der Vorsitz der Generalversammlung obliegt einem Mitglied des Ausschusses.

Art. 14
1. Die Entscheidungen der Hauptversammlung werden von einer Mehrheit der anwesenden Mitgliedern getroffen. Enthaltungen werden ebenfalls gezählt.

2. Bei Stimmengleichheit muss die Frage neu formuliert, und die Wahl annulliert werden. Gleiches giltet wenn die Anzahl Enthaltungen die Mehrheit aufheben können.

Art. 15
1. Gewählt wird mit gehobener Hand. Auf Antrag von mindestens 5 anwesenden Mitgliedern kann die Wahl in einem geheimen Wahlgang stattfinden.

2. Die Abstimmung über eine Vollmacht ist nicht erlaubt

Art. 16
Die Hauptversammlung findet mindestend einmal jährlich auf Einberufung des Ausschusses statt.

Art. 17
Die Tagesordnung der jährlichen ordentlichen Versammlung umfasst notwendigerweise:

a) den Bericht des Ausschusses über die Aktivität des Vereins während des vergangenen Jahres;
b) einen Austausch der Standpunkte/Entscheidungen über die Entwicklung des Vereins;
c) die Berichte des Kassenwarts und des Kontrollorgans der Konten;
d) die Wahl der Mitglieder des Ausschusses und des Kontrollorgans der Konten;
e) die individuellen Vorschläge.

 

V. Ausschuss

Art. 18
Der Ausschuss ist verpflichtet, auf der Tagesordnung der Hauptversammlung, (ordentlich oder ausserordentlich), jedes Mitglied wenigstens 10 Tage voraus über schriftlich vorgelegte Vorschläge eines Mitgliedes zu informieren.

Art. 19
Die ausserordentliche Hauptversammlung tritt auf Einberufung des Ausschusses oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Vereines zusammen.

Art. 20
1. Der Ausschuss führt aus und wendet die Entscheidungen der Hauptversammlung an. Er führt den Verein und ergreift alle zur Verfügung stehenden Massnahmen, damit die festgelegten Ziele erreicht werden

2. Der Ausschuss entscheidet über die Punkte, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind.

3. Der Ausschuss delegiert die laufenden Angelegenheiten dem Vereinsbüro.

Art. 21
1. Der Ausschuss setzt sich aus mindestens fünf und maximal neun Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder des Ausschusses werden an der Generalversammlung ernennt, amtieren für ein Jahr und werden am Ende ihres Mandates neu gewählt. Im Rahmen der Möglichkeiten befindet sich mindestens ein Mitglied jeder Sprachregion im Ausschuss.

2. Im Falle des Austritts von einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern, was zu einer Anzahl an Vorstandsmitgliedern von weniger als fünf führt, organisiert sich der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung selbständig durch temporäre Zuwahlen.

3. Der Ausschuss organisiert sich in sich selbständig. Er trifft sich so oft es die Angelegenheiten des Vereins erfordern, jedoch mindestens vier Mal pro Jahr.

4. Mitglieder, welche selbst E-Dampfgeräte und/oder Liquids vertreiben, und/oder für die Tabakbranche arbeiten, und/oder in der Pharmabranche arbeiten, dürfen nicht in den Ausschuss gewählt werden.

5. Ausschussmitglieder, die vorhaben ein kommerzielles Mandat im Bereich von E-Dampfgeräten und Liquids zu übernehmen, oder planen eine Arbeit in der Tabak- oder Pharmaindustrie anzutreten, müssen unmittelbar ihren sofortigen Rücktritt schriftlich dem Ausschuss vorlegen.

6. Die Vorstandsmitglieder arbeiten freiwillig und somit unentgeltlich, ausgenommen der Vergütung von effektiv angefallenen Spesen.

Art. 22
Der Verein verpflichtet sich durch die gemeinsame Unterschrift von zwei Mitgliedern des Ausschusses.

Art. 23
Der Ausschuss ist beauftragt:

a) nützliche Massnahmen zu ergreifen, um die angestrebten Zielsetzungen zu erreichen;
b) die ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen einzuberufen;
c) über den möglichen Ausschluss von einzelnen Mitgliedern zu Entscheiden;
d) die Einhaltung der Statuten zu gewährleisten, Reglemente zu genehmigen und die Güter des Vereins zu verwalten ;
e) Mitglieder des Büros zu ernennen.

 

VI. Büro

Art. 24
1. Das Büro setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern des Ausschusses zusammen. Sie werden vom Ausschuss für ein Jahr gewählt.

2. Aktivmitglieder können beim Büro mitarbeiten, sie werden vom Büro für temporäre oder dauerhafte Zusatzaufgaben beauftragt.

Art. 25
1. Das Büro ist beauftragt:

a) Die laufenden Angelegenheiten des Vereins sicherzustellen;
b) die Abhaltung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen zu organisieren;
c) Entscheidungen zu fällen, die den Eintritt wie auch den Ausschluss von Mitgliedern anbelangt ;
d) Die Konten des Vereins zu halten;
e) Reglemente auszuarbeiten;
f) Freiwillige oder bezahlte Mitarbeiter des Vereins einzustellen oder zu entlassen.

2. Das Büro kann jedes Vereinsmitglied und auch aussenstehende Personen mit einer zeitbefristeten Aufgabe beauftragen.

 

VII. Kontrollorgan

Art. 26
Das Kontrollorgan der Konten prüft die finanzielle Verwaltung des Vereines und legt der Hauptversammlung einen Bericht vor. Er setzt sich aus zwei Prüfern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt wurden.

 

VIII. Auflösung

Art. 27
1. Die Auflösung des Vereines wird von mindestens zwei Drittel an der Hauptversammlung anwesenden Mitgliedern beschlossen.

2. Eventuell verbleibende Aktiven werden einer steuerbefreiten gemeinnützigen Schweizerischen Organisation zugesprochen. Alternativ kann auch eine Übertragung an die Eidgenossenschaft, die Kantone, die Gemeinden und ihre Einrichtungen erfolgen.

3. Die Wahl der empfangenden Organisation von eventuell vorhandenen Aktiven findet anlässlich der Generalversammlung statt und basiert auf einer Liste mit Vorschlägen des Vorstands.

 

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 25. April 2015 gutgeheissen. Sie ersetzen die bisherigen Statuten mit sofortiger Wirkung.